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Impressum

Inhaber

Tom´s Transporte
Thomas Matthiesen
Vesaliusstraße 37
13187 Berlin

Ust-ID gem. § 27a UStG: DE331657016

Kontakt

Tel: 0170-6113500
email: info@toms-transporte.berlin

Inhaltlich Verantwortlicher: Thomas Matthiesen (gemäß §6 MDStV),

AGB

Leistungen
Leistungserbringer ist Toms Transporte, Thomas Matthiesen, im folgenden Frachtführer genannt. Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch, online oder per E-Mail. Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Der Versender hat die Sendung dem Frachtführer beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so muss der Frachtführer darauf hingewiesen werden. Die Risiken eines eventuellen Transportschadens gehen dann entsprechend der Richtlinien nach VBGL (§ 3 II) auf den Auftraggeber über. Handelt es sich bei der Sendung um ein gefährliches Gut, so hat der Auftraggeber Toms Transporte und den Frachtführer bei der Auftragsvergabe über die Gefährlichkeit, die Klasse und Nummer des Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS und die jeweils erforderliche Schutzausrüstung, zu informieren. Werden diese Informationen bei der Auftragserteilung nicht mitgeteilt, so kann Toms Transporte die Übernahme des Gutes verweigern. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt gehen zu Lasten des Auftraggebers. Kann eine Fahrt aus Gründen, die nicht der Frachtführer verschuldet hat, nicht abgeholt oder geliefert werden, so ist die Toms Transporte berechtigt, die Kosten für eine vergebliche Anfahrt oder weiteren Auslieferversuch dem Auftraggeber zu berechnen. Wird eine Fahrt ohne Verschulden des Frachtführers storniert, so ist die Toms Transporte berechtigt, eine Stornogebühr nach geleistetem Aufwand (Planung, Teilanfahrt etc.) zu berechnen. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Palettentausch ist eine eigenständige zusätzliche Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Der Frachtführer ist berechtigt, beim Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese Auftragsbestätigung, so ist der Frachtführer berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung auszuüben, bis das Beförderungsentgelt für diesen Transport entrichtet worden ist.

Haftung
Gesetzliche Grundlage der Haftungsregelung ist das Handelsgesetzbuch (HGB), vierter Abschnitt, teilweise in Verbindung mit dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 7a. Danach haftet Toms Transporte gegenüber dem Auftraggeber für alle durch Toms Transporte an gem. § 425 HGB für die Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfristen entstehen.
Im Gütertransport ist gem. § 431 HGB die durch Toms Transporte zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Gesamtsendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder nur eines entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist, begrenzt. Spezifische Haftungsbegrenzung für den Gütertransport
Im Regelfall gilt der gesetzliche Haftungshöchstbetrag von 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht des entwerteten Teils einer Sendung bzw. der entwerteten Gesamtsendung. Dies entspricht abhängig vom jeweiligen Tageskurs ca. Euro 10,00 je Kilogramm. Bietet Ihnen die gesetzliche Höchsthaftung keinen ausreichenden Schutz, kann eine zusätzliche Transportversicherung auf Grundlage einer schriftlich einzureichenden Wertdeklaration abgeschlossen werden. Die Prämie wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Warenwert ermittelt und zzgl. gültiger Versicherungssteuer berechnet. Die Versicherung ist nur für den jeweils beauftragten Transport gültig. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an. Für grenzüberschreitende Transporte ist die Haftung gemäß internationaler Abkommen (CMR) einheitlich auf 8,33 SZR je kg begrenzt.

Entgelt
Das Beförderungsentgelt richtet sich immer nach den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Preislisten der Toms Transporte wenn nicht vorher eine anderweitige Vereinbarung über das Entgelt getroffen wurde. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei Ablieferung der Sendung an den auftragnehmenden Unternehmer (Frachtführer) bar zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine bargeldlose Zahlung vereinbart wird. Bei bargeldloser Zahlung wird Toms Transporte vom Unternehmer auch mit dem Inkasso der entstandenen Rechnungsbeträge beauftragt. Wenn bargeldlose Zahlung vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgelt sofort nach Rechnungslegung fällig. Ist der jeweilige Rechnungsbetrag (pro 14-tägiger Rechnungslegung) unter 25 EURO netto, werden 2,50 EURO netto Rechnungslegungsgebühr erhoben. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein. Toms Transporte ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (bzw. bei Wegfall des entsprechenden Ersatzleitzins) sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen. Befindet sich ein Kunde mit der Zahlung von Rechnungen mehr als zwei Monate in Verzug, so darf Toms Transporte ein Zurückbehaltungsrecht an Sendungen so lange ausüben, bis das Kundenkonto ausgeglichen ist. Soll eine andere Person als der Auftraggeber Frachtzahler des Transportentgeltes sein und diese verweigert die Zahlung, so Toms Transporte das Beförderungsentgelt vom Auftraggeber verlangen. Rechnungszahler wird in diesem Falle die Person/Firma von der der Transportauftrag bestellt wurde.

Gerichtsstand
Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit Toms Transporte ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle diese Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Sämtliche Ansprüche gegen die Toms Transporte und beauftragte Frachtführer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen Schädigung durch die Toms Transporte oder einem beauftragten Frachtführer. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende Bestimmung nach VBGL zu ersetzen oder falls sich auch diese als unwirksam erweisen sollte, durch eine Regelung zu ersetzen, die die Parteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn Sie von vornherein von der Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gewusst hätten.

Datenschutz

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